Allgemeine Geschäftsbedingungen der WUENSCH-TEC GmbH
Gültig ab: 01. Januar 2017
1. Allgemeines
Alle Geschäftsbeziehungen basieren auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn hierauf nicht gesondert hingewiesen wird.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen müssen von uns ausdrücklich bestätigt werden. Eine stillschweigende Anerkennung (z. B. durch vorbehaltslose Auftragsausführung) ist ausgeschlossen.
Erklärung und Anzeigen, die eine rechtserheblich Wirkung haben (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen), bedürfen der Textform.
2. Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Angegebene technische Daten, insbesondere Maße und Gewichte in Zeichnungen und Datenblättern, sind nur annähernd genau.
Für die Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen kann eine angemessene Vergütung verlangt werden. Dieses gilt insbesondere bei umfangreichen und arbeitsintensiven Vorgängen, aus denen kein entsprechender Auftrag resultiert.
Die im Rahmen der Angebotserstellung erstellten Unterlagen unterliegen unserem Urheber- und Eigentumsrecht. Eine Weitergabe oder Zugänglichmachung an Dritte darf nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung erfolgen. Auf Verlangen hat der Kunde die erstellten Unterlagen an uns zurückzugeben, sofern es nicht zu einem Auftragsabschluss gekommen ist. Entstehende Kosten für die Rücksendung der Unterlagen sind vom Kunden zu tragen.
Kundenbestellungen werden als verbindliches Vertragsangebot angesehen. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme des Angebotes wird durch eine Auftragsbestätigung bestätigt. Die Annahme kann auch durch Ausführung des Auftrages erfolgen.
3. Liefer- und Leistungserbringung
Notwendige behördliche Genehmigungen sind vom Kunden auf seine Kosten zu beschaffen. Gegen entsprechende Vergütung kann auf Wunsch des Kunden eine Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
Lieferungen bzw. Leistungen werden regelmäßig binnen 20 Werktagen erfolgen. Hiervon abweichende Termin werden in der Auftragsbestätigung genannt.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und Eingang einer ggf. vereinbarten Vorauszahlung. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt, sofern das für den Kunden zumutbar ist.
Sofern die Lieferung oder Leistung nicht erbracht werden kann, weil zum vereinbarten Zeitpunkt kein ungehinderter Montagebeginn erfolgen kann (z. B. bei fehlenden Freigaben, fehlenden behördlichen Genehmigungen), beginnt Lieferfrist erst zu laufen, wenn die entsprechenden Hinderungsgründe beseitigt wurden.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei Lieferungen ohne Montage die Ware als abholbereit gemeldet wurde oder an einen Transporteur übergeben wurde. Bei Lieferungen mit Montageleistungen gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Montage erfolgt ist und die Inbetriebnahme erfolgen kann.
Kann die installierte Anlage nicht justiert oder getestet werden, gilt die Lieferung als rechtzeitig erfolgt, sobald die Testbereitschaft erklärt wird (z. B. fehlende Abnehmer für die Kälteleistung).
Sofern Liefer- und Leistungsfristen aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden können (z. B. Nichtverfügbarkeit der Leistung) wird der Käufer unverzüglich informiert. Wir werden einen neuen voraussichtlichen Termin für die Lieferung bzw. Leistung mitteilen. Sollte auch in dieser Frist die Lieferung oder Leistung nicht möglich sein, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Ein Lieferverzug tritt nur ein, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben und der Kunde eine Mahnung mit einer ausreichenden Nachfrist übermittelt hat.
4. Gefahren- und Eigentumsübergang
Erfüllungsort ist Neukirchen-Vluyn.
Der Gefahrenübergang findet mit Verlassen unseres Lagers statt. Die Art des Versands wird von uns bestimmt (Verpackung, Transportweg). Eine Transportversicherung wird auf ausdrückliches Verlangen des Kunden gegen Erstattung der anfallenden Kosten angeboten.
Wir sind berechtigt, die Kosten für eine durch nicht von uns zu vertretenden Gründen, z. B. höhere Gewalt, vor Abnahme beschädigte oder zerstörte Anlage zu berechnen.
Im Falle des Abnahmeverzugs durch den Kunden geht die Gefahr mit Eintritt des Abnahmeverzugs auf den Kunden über.
Wird die Montage einer Anlage unterbrochen, geht die Gefahr für den bereits erstellten und in Obhut des Kunden befindlichen Teils der Anlage auf den Kunden über. Bei reinen Lieferaufträgen erfolgt die der Gefahrenübergang mit der Erklärung der Lieferbereitschaft.
Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände verbleiben bis zur vollständigen vorbehaltslosen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Gefahren (insbesondere Diebstahl; Feuer-, Bruch- und Wasserschäden) zu versichern. Im Schadensfall gegenüber dem Versicherer entstehende Ansprüche tritt der Kunde hiermit an uns ab.
Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Für diesen Fall tritt der Kunde schon jetzt die hierdurch entstehenden Forderungen gegenüber Dritten insgesamt – bzw. nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit fremden Gegenständen in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils – zur Sicherheit an uns ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, bleibt der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt.
Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. infolge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), so ist der Kunde verpflichtet, sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, uns schriftlich Anzeige zu erstatten und Abschriften des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, uns in einem solchen Fall in der Geltendmachung unserer Eigentumsrechte in jeder Weise zu unterstützen.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde, uns bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Kunde die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage sowie sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Bei Wahrnehmung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere bei Rücknahme der Liefergegenstände, sind wir berechtigt, für die bisherige Überlassung eine angemessene Vergütung zu verlangen.
5. Voraussetzungen für Montage und Service
Bei Aufträgen, die Montage- oder Inbetriebnahmeleistungen enthalten, hat der Kunde auf seine Kosten entsprechende Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere sind Anfahrtswege und Montageflächen ausreichend tragfähig, geebnet und befestigt auszulegen, Vorarbeiten Dritter so weit erledigt, dass wir unverzüglich und unterbrechungsfrei die beauftragten Arbeiten durchführen können und die erforderlichen Anschlüsse vollständig, ausreichend dimensioniert und betriebsfähig vorhanden sind. Weiterhin sind erforderliche bereits zuvor an den Kunden gelieferte Ware an Ort und Stelle bereitzustellen und die notwendigen Hebevorrichtungen bereitzustellen.
Auf unser Verlangen sind uns ausreichen große, trockene und verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Material und Werkzeugen zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde ist verpflichtet unseren Mitarbeitern und sonstigen von uns mit der Montage Beauftragten Dritten, ungehinderten Zugang zu den erforderlichen Montage- und Lagerplätzen zu gewähren.
Wir sind berechtigt, Wartezeiten und Zeiten die durch nicht von uns zu vertretende Umstände, zu einer Verzögerung der Montage oder Inbetriebnahme führen, zu den üblichen Stundensätzen zu berechnen.
6. Abnahme
Der Kunde hat die täglich geleisteten Arbeitszeiten unserer Mitarbeiter oder andern von uns Beauftragten zu bescheinigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, gelten unsere Aufzeichnungen.
Die Anlagen werden nach der Montage von uns eingestellt und das Bedienpersonal des Kunden mit der fachgerechten Bedienung der installierten Anlage vertraut gemacht. Die Termine für die Einstellung und Prüfung der Anlage sowie für die Einweisung des Kundenpersonals werden abgesprochen. Der Kunde hat die ordnungsgemäße Einweisung und Fertigstellung der Anlage unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Beanstandungen oder Änderungswünsche sind in ein Protokoll aufzunehmen, welches von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
Ein Termin für die Abnahme ist innerhalb von 2 Wochen nach Fertigmeldung zu vereinbaren. Verstreicht diese Frist gilt die Anlage als auftragsgemäß abgenommen.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise und Stundenverrechnungssätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, sowie Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden Zuschläge berechnet.
Wir sind berechtigt, angemessene Preisanpassungen zu verlangen, wenn zwischen Auftragsdatum und Leistungsdatum mehr als 3 Monate liegen und zwischenzeitliche Erhöhungen bei Material- oder Lohnkosten eingetreten sind. Stimmt der Kunden diesen Anpassungen nicht zu, können wir vom restlichen Vertrag zurücktreten, die Arbeiten abbrechen und die bereits erbrachten Leistungen abrechnen.
Mauer-, Elektriker-, Klempner- und Installateur arbeiten sind nicht in unseren Angebotspreisen eingerechnet und werden nach Aufwand zusätzlich berechnet.
Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei voraussichtlichen Auftragssummen von mehr als 2500,00 Euro (inkl. Umsatzsteuer) sind wir berechtigt, eine Anzahlung von mindestens 30 % des zu erwartenden Auftragswertes zu verlangen.
Wir sind berechtigt Teilrechnungen für bereits geleistete Lieferungen und Arbeiten zu erstellen. Kommt der Kunde mit der Zahlung der Teilrechnungen in Verzug sind wir berechtigt vom noch nicht ausgeführten Vertragsteil zurückzutreten und die bisher erfolgten Arbeiten vollständig abzurechnen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern diese rechtskräftig festgestellt wurden und unstrittig sind.
8. Mängelhaftung, Rücktritt vom Vertrag
Der Kunde ist verpflichtet die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, in Textform anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
Im Falle eines berechtigten Mangels sind wir berechtigt zu wählen, ob wir den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Die Nacherfüllung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde kann ein im Verhältnis zum Mangel angemessener Einbehalt bis zur Behebung des Mangels vornehmen.
Werden vom Kunden unberechtigte Mängel gemeldet, sind wir berechtigt, die Kosten, die für die Prüfung des unberechtigten Mangels anfallen, in Rechnung zu stellen (z. B. Transportkosten, Arbeitslohn).
Bei nur unerheblichen Mängeln ist das Recht zum Rücktritt aus dem Vertrag ausgeschlossen.
Wir haften nur für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Es wird eine Verjährungsfrist von 12 Monaten für Ansprüche aus Sachmängelhaftung vereinbart. Bei Lieferungen an Verbraucher verjähren Sachmängel erst nach der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Diese Frist beginnt mit Lieferung der Ware oder bei Verträgen mit Lieferung und Montage mit der Abnahme der Leistung.
Weitergehende Ansprüche bestehen nur, sofern die Auftragsausführung nach anderen als den Regelungen des BGB durchgeführt wurden und diese ausdrücklich vereinbart sind.
9. Schlussabstimmungen
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der regelmäßige Gerichtsstand für den Firmensitz der Firma WUENSCH-TEC GmbH. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Gerichtsstandort des Kunden zu erheben.
Die kaufmännische Bearbeitung des Vertrags erfolgt durch Einsatz geeigneter EDV-Systeme und -verfahren. Das setzt eine Speicherung und -verarbeitung der Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen voraus.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Neukirchen-Vluyn, 01. Januar 2017